Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit wir
nicht im Einzelfall andere Vereinbarungen getroffen haben

I. Angebot und Lieferumfang

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  3. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben und sonstige Daten sind nur maßgebend, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.
  4. Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. 
  5. Konstruktionsänderungen an den Liefergegenständen behalten wir uns vor.

II. Preise und Zahlung/Verzug

  1. Sämtliche Preise gelten ab Sitz des Auftragnehmers jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern die Zahlung nicht mit einem ausdrücklichen Fälligkeitsdatum verbunden ist, spätestens innerhalb dreißig Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Im übrigen gelten die §§ 286, 288 BGB.
  3. Für den Fall, dass der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet erscheint, ist der Auftragnehmer berechtigt, vor vollständiger oder teilweiser Erfüllung des Auftrages Sicherheitsleistungen nach seiner Wahl oder Vorauskasse zu verlangen.

III. Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, unter dem unsere Aultragsbestätigung datiert ist bzw. wie individuell vereinbart. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
  2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Maschine das Werk innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls die Ablieferungen sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert hat, so gilt die Lieferfrist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei unseren für die Ausführung des Auftrages infragekommenden Betriebsorganen und/oder Zulieferanten, Ausschüssigwerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von uns nicht zu vertretenden Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
  4. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den in Ziff. 3 genannten Gründen kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Anderweitige Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Anlieferung, auch nach Ablauf einer uns gestellten Nachfrist ausgeschlossen, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
  5. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, so kann ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5% begrenzt, es sei denn, dass von uns höhere Kosten nachgewiesen werden bzw. der Kunde uns nachweist, dass geringere Kosten entstanden sind.

IV. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens auf den Kunden über, wenn die Lieferung das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen. die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Die Versicherungskosten sind vom Kunden zu tragen.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen vom Kunden unbeschadet seiner ihm von uns in den vorliegenden Bedingungen eingeräumten Rechte entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

V. Eigentumsvorbehalt/verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Forderung aus dem offenen Saldo.
  2. Übersteigt der Schätzwert des dem Auftragnehmer als Sicherheit dienenden Vorbehaltsgutes die noch offene Forderung gegenüber dem Auftraggeber um mehr als fünfzig Prozent, so kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Freigabe von Sicherheiten verlangen.
  3. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich zu unterrichten und ihm alle erforderlichen lnformationen zu erteilen, die zur Durchsetzung des Eigentums des Auftragnehmers dienen.
  4. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage gegenüber dem Auftragnehmer nicht nach, insbesondere tritt Zahlungsverzug nach § 284 BGB ein, ist der Auftragnehmer nach Vorankündigung berechtigt, das Vorbehaltsgut zurückzunehmen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Insoweit ist der Auftragnehmer berechtigt, die Geschäftsräume und das Betriebsgrundstück des Auftraggebers zu betreten, um das Vorbehaltsgut abzuholen. Die Umsetzung der vorstehenden Maßnahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
  5. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen seines Geschäftsbetriebes zu veräußern bzw. zu verarbeiten. Für diesen Fall tritt anstelle des Eigentumsanspruches des Auftragnehmers die Forderung des Auftraggebers gegenüber dem Dritten, der aus der Veräußerung oder Verarbeitung herrührt, den der Auftraggeber insoweit an den Auftragnehmer schon jetzt sicherungshalber abtritt. Der Auftragnehmer ist berechtigt dann die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Vorbehaltsgut auf Kosten des Auftraggebers gegen jedes Risiko zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber auf Verlangen nachweist, dass er eine entsprechende Versicherung zugunsten Dritter abgeschlossen hat.

Vl. Mängelhaftung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, wenn die gelieferte Ware einen Sachmangel aufweist, nach seiner Wahl und nach billigem Ermessen, das Liefergut kostenlos nachzubessern oder eine Neubelieferung vorzunehmen.
  2. Die Sachmangelhaftung beträgt zwölf Monate seit Lieferung des Kaufgegenstandes und betrifft nur solche Mängel, die vor Gefahrübergang das Liefergut bereits behaftet haben. Die Feststellung solcher Sachmängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  3. Die Sachmängelhaftung gleich aus welchem Rechtsgrunde verjährt in zwölf Monaten seit Lieferung bzw. Gefahrübergang.
  4. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel an einem Bauwerk oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben.
  5. Soweit eine Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz besteht, sowie bei vorsätzlichem, grob fahrlässigem oder arglistigem Verhalten, richtet sich die Verjährung von Mängelansprüchen nach den gesetzlichen Vorschriften.
  6. Schäden, die infolge unsachgemäßer Behandlung oder durch natürliche Abnutzung entstehen oder entstanden sind, stellen keine Sachmängel dar. Hierfür ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
  7. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind (sog. Mangelfolgeschaden) bestehen nur,
  • bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten,
  • bei der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder des Lebens,
  • bei Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat. 

    8. Für Erzeugnisse von Zulieferanten gelten die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten für Mängel der Lieferung enthaltenen Bestimmungen.

VII. Gebrauchtwaren-Lieferung
1. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung verkauft.

VIII. Rücktritt sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Wird uns oder dem Kunden die obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit der Leistung von uns zu vertreten, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziff. III. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
  3. Anderweitige Ansprüche des Bestellers gegen uns unsere Erfüllungs- und Verrichtunsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche über die Gewährleistung hinaus für jeglichen direkt oder indirekten Schaden gleichgültig auf welchem Rechtsgrund beruhend vor allem für Schäden, die nicht am Liefergegenstand auftreten ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

IX. Schutzrechtverletzung

  1. Sofern nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart ist, erbringt der Auftragnehmer seine Lieferung frei von Rechten Dritter (Schutz- und Urheberrechte). Soweit dennoch eine Schutzrechtsverletzung vorliegen sollte, ist der Auftragnehmer verpflichtet, entweder das Nutzungsrecht vom berechtigten Dritten zu beschaffen oder den Kaufgegenstand insoweit abzuändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Ist dies für den Auftragnehmer nicht zumutbar; so sind beide Seiten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind für diesen Fall wechselseitig ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
  2. Soweit Rechtsmängel sonstiger Art vorliegen, gilt die vorstehende Regelung über Sachmängel entsprechend. Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit ihm gegenüber Rechtsmängel geltend gemacht werden, dies dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber dem Dritten uneingeschränkt offen zu halten. Ein Anerkenntnis zu Lasten des Auftragnehmers führt zum Verlust einer möglichen Rechtsmängelhaftung gegenüber dem Auftragnehmer.
  3. Die Zahlung des Mietzinses hat, sofern die Zahlung nicht mit einem ausdrücklichen Fälligkeitsdatum verbunden ist, spätestens innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Im übrigen gelten die §§ 286, 288 BGB.

X. Mängelansprüche

  1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber für eventuelle Mängel der Reparaturarbeiten in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
  2. Mängelansprüche hinsichtlich der Reparaturarbeiten verjähren zwölf Monate nach Durchführung der Reparatur. Die Feststellung von Mängeln, die auf die Reparaturarbeiten zurückzuführen sind, ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  3. Jegliche Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten selbst ausführt oder von einem Dritten ausführen lässt.
  4. Kommt der Auftragnehmer einer ihm gesetzten Frist für die Reparaturarbeiten nicht nach oder schlagen die Reparaturarbeiten fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen oder unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Weitergehender Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt auf Seiten des Auftragnehmers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

XI. Verbindlichkeit des Vertrages
1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

XII. Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für beide Teile für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ist Bad Homburg v.d.H.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten ist Bad Homburg v.d.H. soweit der Vertragspartner Vollkaufmann ist. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverfahren.
  3. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt deutsches Recht.

Riedel Baumaschinen GmbH
gültig ab 01.02.2009